Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäss § 36 Abs. 1 Ziffer 6 ZPO liegen vor, weil sich sowohl das Landgericht Aachen (durch Beschluss vom 26.01.2004) als auch das Landgericht Berlin (durch Beschluss vom 05.02.04) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, obwohl eines der beiden Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist.
Zuständig vorliegend ist das Landgericht Berlin und zwar bereits auf Grund der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Aachen, § 281 Abs. 2. Satz 4 ZPO.
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