1. Die Parteien schlossen am 17. Juli 1997 in der Sitzung des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) einen Vergleich, in dem sich die Schuldner verpflichteten, am Anwesen des Gläubigers "die Außenputzsanierung, wie in der Klageschrift gemäß dem vorliegenden Kostenvoranschlag gefordert" zu übernehmen.
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