OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.03.2004
3 W 284/03
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 160 Abs. 5 ; ZPO § 887 ;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 4 O 124/03,

Gerichtlicher Vergleich - Anlagen zum Text als Gegenstand der vergleichsweisen Einigung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 3 W 284/03

DRsp Nr. 2004/6066

Gerichtlicher Vergleich - Anlagen zum Text als Gegenstand der vergleichsweisen Einigung

»Sollen bei einem gerichtlichen Vergleich über den Text hinaus Anlagen zum Gegenstand der vergleichsweisen Einigung gemacht werden, so stellt dieser nur dann eine wirksame Vollstreckungsgrundlage dar, wenn die Schriftstücke in dem Protokoll als "Anlage" bezeichnet und diesem beigefügt sind.«

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 160 Abs. 5 ; ZPO § 887 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Parteien schlossen am 17. Juli 1997 in der Sitzung des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) einen Vergleich, in dem sich die Schuldner verpflichteten, am Anwesen des Gläubigers "die Außenputzsanierung, wie in der Klageschrift gemäß dem vorliegenden Kostenvoranschlag gefordert" zu übernehmen.