OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.02.2010
20 W 49/10
Normen:
GBO § 29; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1; HessVerwG § 2; HessVerwG § 16 Abs. 1; HessVerwG § 58 Abs. 1; HessVerwG § 58 Abs. 6;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 651

Gerichtliche Zuständigkeit für die Prüfung von Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung durch die Gemeindekasse

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 20 W 49/10

DRsp Nr. 2010/16092

Gerichtliche Zuständigkeit für die Prüfung von Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung durch die Gemeindekasse

Bei Anträgen der Gemeindekasse nach § 16 Abs. 1, 58 Abs. 1 HessVwVG handelt es sich um Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen das Vorliegen der bescheinigten Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen und den beizutreibenden Anspruch sind mit den Rechtsbehelfen des Verwaltungsverfahrens, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten der Beschwerde, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 9.888,71 €

Normenkette:

GBO § 29; GBO § 38; GBO § 53 Abs. 1; HessVerwG § 2; HessVerwG § 16 Abs. 1; HessVerwG § 58 Abs. 1; HessVerwG § 58 Abs. 6;

Gründe:

Mit Antrag vom 21.01.2010 beantragte die Beteiligte zu 2) die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem betroffenen Grundbesitz, als dessen Eigentümer die Beteiligten zu 1) je zur Hälfte eingetragen sind, wegen Wasser- und Straßenbeiträgen nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 9.888,71 €. In dem durch den Kassenverwalter unterzeichneten und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde versehenen Antragsschreiben bescheinigte dieser die Vollstreckbarkeit des Anspruchs.

Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 26.01.2010 als Recht III/....