Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs.1 S.1 Alt.2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht. Es trifft zwar zu, dass A## und V#### M## die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs.1 ZPO in der notariellen Verhandlung vom 27. November 2012 (UR-Nr. 4#/2## des Notars K## C####) nur im eigenen Namen abgegeben haben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 W 437 + 438/11). Diese Erklärung ist aber entsprechend § 185 Abs.2 S.1 Alt.1 BGB für die eingetragene Eigentümerin wirksam. Das folgt aus der notariell beglaubigten Erklärung vom 27. November 2012 (UR-Nr. 4# #/2## des Notars K## C####), mit der die eingetragene Eigentümerin sämtliche Erklärungen in der UR-Nr. 4#/2## genehmigt.
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