Die Schuldnerin ist rechtskräftig verurteilt worden
"den Klägern das Sonderbenutzungsrecht an dem Pkw-Einstellplatz in der offenen Doppelparkeranlage zu verschaffen, das im Aufteilungsplan gemäß Urkunde vom 23. November 1992, UR-Nr.: 2033/92-B, mit Nr. "G3 oben "gekennzeichnet ist".
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