OLG Koblenz - Beschluß vom 08.05.1998
5 W 290/98
Normen:
ZPO § 887 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 942
InVo 1999, 126
OLGReport-Koblenz 1999, 247
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.03.1998

Genaue Bestimmung der Maßnahme bei begehrter Ermächtigung zur Ersatzmaßnahme

OLG Koblenz, Beschluß vom 08.05.1998 - Aktenzeichen 5 W 290/98

DRsp Nr. 1999/3223

Genaue Bestimmung der Maßnahme bei begehrter Ermächtigung zur Ersatzmaßnahme

»1) Der Vollstreckungsgläubiger muß im Verfahren nach § 887 1 ZPO die bestimmten Maßnahmen angeben, die er im Falle der Nichtvornahme durch den Schuldner als Ersatzvornahme vornehmen will. 2) Einem Ermächtigungsbeschluß steht nicht entgegen, daß zur begehrten Baumaßnahme die Zustimmung eines Dritten erforderlich ist.«

Normenkette:

ZPO § 887 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Schuldnerin ist rechtskräftig verurteilt worden

"den Klägern das Sonderbenutzungsrecht an dem Pkw-Einstellplatz in der offenen Doppelparkeranlage zu verschaffen, das im Aufteilungsplan gemäß Urkunde vom 23. November 1992, UR-Nr.: 2033/92-B, mit Nr. "G3 oben "gekennzeichnet ist".