BGH - Beschluss vom 19.02.2009
V ZB 188/08
Normen:
GVG § 72 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1; ZPO § 795;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 641
MDR 2009, 707
NJW 2009, 1282
NZM 2009, 322
WM 2009, 1055
WuM 2009, 259
ZMR 2009, 544
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 199/08
AG Borna, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1300/07

Geltung des § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Berufung gegen das Urteil eines Amtsgerichts über eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen V ZB 188/08

DRsp Nr. 2009/6505

Geltung des § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Berufung gegen das Urteil eines Amtsgerichts über eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus einem in einem Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss

a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet. b) Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entschieden wurde.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.164,76 EUR.

Normenkette:

GVG § 72 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1; ZPO § 795;

Gründe:

I.