Die Klägerin ist seit dem 21. Juni 1986 mit dem früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten verheiratet. Aufgrund eines Arrestbefehls der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin wegen einer Forderung von 5.000.000 DM pfändete der Gerichtsvollzieher am 5. Juni 1989 die im Klageantrag genannten Gegenstände in der ehelichen Wohnung auf dem dem Ehemann gehörenden Grundstück in Königstein-Falkenstein. Dieser hatte am 14. April 1989, vertreten durch den Rechtsanwalt T., das Grundstück mit Inventar weiterveräußert. Die Käuferin wurde am 27. Juli 1989 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin wendet sich mit der Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung. Sie behauptet, sie sei Alleineigentümerin der gepfändeten Sachen, die sie teilweise in die Ehe eingebracht und im übrigen von ihrem Ehemann geschenkt erhalten haben will. Zum Nachweis der Schenkung beruft sie sich auf ein Schriftstück, das am 28. Februar 1987 aufgesetzt und von ihrem Ehemann unterzeichnet worden sei. Es hat folgenden Wortlaut:
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