OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.11.2008
III-4 Ws 590/08
Normen:
JBeitrO § 6 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 111 Abs. 5; StPO § 111b Abs. 1; StPO § 111b Abs. 2; StPO § 111b Abs. 5; StPO § 111c; StPO § 111f Abs. 5; StPO § 111i; StPO § 459; StPO § 459g Abs. 1 Satz 2; ZPO § 771;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 215
VRS 115, 420
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 17.07.2007

Geltendmachung von Rechten Dritter im Rahmen der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2008 - Aktenzeichen III-4 Ws 590/08

DRsp Nr. 2009/1296

Geltendmachung von Rechten Dritter im Rahmen der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten

1. Für die Anordnung der Beschlagnahme zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe nach den §§ 111b Abs. 1, 2 u. 5, 111c StPO muss zwar nicht mit Sicherheit feststehen, aber doch mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Angeklagte Eigentümer des Beschlagnahmegegenstandes ist. 2. Diese Grundsätze müssen auch für eine nachträgliche Entscheidung gem. § 111i StPO gelten, da verdecktes, ggfls. auch dem Angeklagten unbekanntes Dritteneigentum praktisch niemals mit 100%iger Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 3. Für die Beurteilung der Frage, ob bessere Rechte Dritter der Annahme von Eigentum des Angeklagten entgegenstehen, gelten nicht die zivilprozessualen Grundsätze des Beibringungsgrundsatzes und der Glaubhaftmachung, sondern der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren.