OLG Hamm - Beschluss vom 23.02.2010
I-15 Wx 27/10
Normen:
GBO § 53; ZPO § 727; ZPO § 732; ZPO § 868;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 300/09

Geltendmachung von Mängeln der Vollstreckungsklausel mit der Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2010 - Aktenzeichen I-15 Wx 27/10

DRsp Nr. 2010/14074

Geltendmachung von Mängeln der Vollstreckungsklausel mit der Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek

Mit der Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangshypothek kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die dem Grundbuchamt vorgelegte titelumschreibende Vollstreckungsklausel sei zu Unrecht erteilt worden.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Wertfestsetzung für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert wird.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 7.514,62 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 53; ZPO § 727; ZPO § 732; ZPO § 868;

Gründe

I.