BGH - Versäumnisurteil vom 15.02.2005
XI ZR 396/03
Normen:
ZPO § 767 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1701
WM 2005, 1698
ZIP 2005, 1361
Vorinstanzen:
KG, vom 21.10.2003

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

BGH, Versäumnisurteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen XI ZR 396/03

DRsp Nr. 2005/5228

Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

1. Eine Vollstreckungsabwehrklage kann nicht mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels begründet werden. Diese können aber zum Gegenstand einer prozessualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden.2. Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der umfassende Befugnisse enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht.3. Dem beigetretenen Gesellschafter ist es aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich gegenüber der Gesellschaft auf die Nichtigkeit einer durch den Geschäftsbesorger vereinbarten notariellen Vollstreckungsunterwerfung zu berufen, wenn er als Gesellschafter aufgrund eines Realkreditvertrages verpflichtet ist, Darlehensverbindlichkeiten anzuerkennen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen zu unterwerfen.

Normenkette:

ZPO § 767 ;

Tatbestand: