Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts, durch das die einstweilige Verfügung erlassen wurde, hat Erfolg.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie tragen die Entscheidung jedoch nicht.
Die Verfügungskläger begehren mit der einstweilige Verfügung die Durchsetzung ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien nach § 709 BGB. Ihnen steht jedoch kein Recht zur Beteiligung an der Geschäftsführung zu, weil sie durch Gesellschafterbeschluss vom 31. Oktober 2002 aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sind (§ 737 BGB).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|