Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - neben dem Unterlassungsbegehren - eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), kein vollstreckungsgerichtliches Verfahren. Diese kann grundsätzlich nur mit dem materiellen Recht des Klägers begründet und nicht auf die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Verfahrensvorschriften wie auch den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität gestützt werden.
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