BGH - Beschluß vom 06.11.2008
IX ZR 64/08
Normen:
ZPO § 771 ;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 106
WM 2008, 2302
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 98/07
LG Köln, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 26/06

Geltendmachung der Rechte fremder Staaten und der Vollstreckungsimmunität in der Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluß vom 06.11.2008 - Aktenzeichen IX ZR 64/08

DRsp Nr. 2008/21137

Geltendmachung der Rechte fremder Staaten und der Vollstreckungsimmunität in der Zwangsvollstreckung

Die Drittwiderspruchsklage kann grundsätzlich nur mit dem materiellen Recht des Klägers begründet und nicht auf die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Verfahrensvorschriften wie auch den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität gestützt werden. Die Verletzung der Vollstreckungsimmunität ist mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen.

Normenkette:

ZPO § 771 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - neben dem Unterlassungsbegehren - eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), kein vollstreckungsgerichtliches Verfahren. Diese kann grundsätzlich nur mit dem materiellen Recht des Klägers begründet und nicht auf die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Verfahrensvorschriften wie auch den Grundsatz der Vollstreckungsimmunität gestützt werden.