1. Die Gegenvorstellungen des Schuldners sind grundsätzlich zulässig. Die nach bisherigem Recht vertretene Auffassung, dass alle auf fristgebende Rechtsmittel ergangen Beschwerdeentscheidungen einer Überprüfung und Abänderung entzogen sind, läßt sich nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem die einfache Beschwerde vom Gesetzgeber beseitigt und dem erstinstanzlichen Gericht auch auf sofortige Beschwerde hin anders als nach § 577 Abs. 3 ZPO a. F. die Abhilfebefugnis eröffnet worden ist, § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 RdNr. 24).
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