SchlHOLG - Beschluss vom 09.04.2002
16 W 26/02
Normen:
ZPO § 577 Abs. 3 (a.F.) § 572 Abs. 1 S. 1 (n.F.) ; EGZPO § 19 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 1392

Gegenvorstellungen gegen Beschwerdeentscheidungen nach neuem Recht

SchlHOLG, Beschluss vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 16 W 26/02

DRsp Nr. 2002/11119

Gegenvorstellungen gegen Beschwerdeentscheidungen nach neuem Recht

Gegenvorstellungen sind gegen formell rechtskräftige Beschlüsse( § 19 EGZPO), setzen voraus, daß es um die gebotene Selbstkorrektur von Verfassungsverstößen, die greifbare Gesetzeswidrigkeit oder um grobe prozessuale Fehler geht.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 3 (a.F.) § 572 Abs. 1 S. 1 (n.F.) ; EGZPO § 19 ;

Gründe:

1. Die Gegenvorstellungen des Schuldners sind grundsätzlich zulässig. Die nach bisherigem Recht vertretene Auffassung, dass alle auf fristgebende Rechtsmittel ergangen Beschwerdeentscheidungen einer Überprüfung und Abänderung entzogen sind, läßt sich nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem die einfache Beschwerde vom Gesetzgeber beseitigt und dem erstinstanzlichen Gericht auch auf sofortige Beschwerde hin anders als nach § 577 Abs. 3 ZPO a. F. die Abhilfebefugnis eröffnet worden ist, § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 RdNr. 24).