I.
Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten über das Zutrittsrechts des Betriebsratsvorsitzenden und Beteiligten zu 1., des Antragstellers zu 1., zur Ausübung des Betriebsratsmandats bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens gestritten. Durch Beschluss vom 29.06.2006 hat das Arbeitsgericht der beantragten einstweiligen Verfügung stattgegeben. Der Beschluss vom 29.06.2006 wurde rechtskräftig.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 30.08.2006 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.666,67 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 15.09.2006, wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit der am 22.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
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