g) Insolvenzforderungen

Autor: Pegger

All die Forderungen, die weder vorzugsweise zu befriedigen sind, noch einen Masseanspruch darstellen, nehmen als gewöhnliche Insolvenzforderungen am Verfahren teil. Im Gegensatz zu § 39 dIO kennt die österreichische Insolvenzordnung keine Abstufung der Insolvenzforderungen, also keine Rangklassen. Alle Insolvenzforderungen werden demnach gleichberechtigt aus dem Erlös der Masseverwertung bedient.