Autor: Pegger |
All die Forderungen, die weder vorzugsweise zu befriedigen sind, noch einen Masseanspruch darstellen, nehmen als gewöhnliche Insolvenzforderungen am Verfahren teil. Im Gegensatz zu § 39 dIO kennt die österreichische Insolvenzordnung keine Abstufung der Insolvenzforderungen, also keine Rangklassen. Alle Insolvenzforderungen werden demnach gleichberechtigt aus dem Erlös der Masseverwertung bedient.
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