Autor: Riedel |
Die Zwangsvollstreckung erfolgt vor allem auf der Grundlage von Gerichtsurteilen der ordentlichen Gerichtshöfe sowie der Nachlass- und Konkursgerichte. Auch schiedsgerichtliche Urteile werden nach den Vorschriften der dän. ZPO über die Zwangsvollstreckung von Urteilen vollstreckt.
Urteile bilden nur dann die Grundlage für die Zwangsvollstreckung, wenn sie ihrem Inhalt nach vollstreckbar sind. Feststellungsurteile, Freisprechungsurteile und Ablehnungsurteile sind beispielsweise nicht vollstreckbar.
Beschlüsse sind grundsätzlich nicht vollstreckbar. Eine Ausnahme besteht allein bei Beschlüssen über Verfahrenskosten (§ 478 Abs. 1 Nr. 1 dän. ZPO), die sowohl von Gerichten als auch von Behörden festgesetzt wurden.
Wie in Deutschland (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 1 deutsche ZPO) können Prozessvergleiche, sogenannte öffentliche Vergleiche gem. § 478 Abs. 1 Nr. 2 dän. ZPO, als Grundlage der Zwangsvollstreckung dienen und vollstreckt werden.
Es handelt sich dabei um eine Vereinbarung vor einem Gericht, die einen Rechtsstreit oder einen Teil eines solchen zum Abschluss bringt. Der Prozessvergleich muss im Gerichtsprotokoll niedergeschrieben werden.
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