OLG München - Urteil vom 31.07.1992
23 U 3891/92
Normen:
ZPO §§ 936 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 124
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 1524/92

Fristwahrende Vollziehung einer einstweiligen Verfügung genügt durch parteibetriebene Zustellung

OLG München, Urteil vom 31.07.1992 - Aktenzeichen 23 U 3891/92

DRsp Nr. 1998/14527

Fristwahrende Vollziehung einer einstweiligen Verfügung genügt durch parteibetriebene Zustellung

»Für die fristwahrende Vollziehung einer einstweiligen Verfügung genügt die parteibetriebene Zustellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung mit angeheftetem Tenor des Endurteils.«

Normenkette:

ZPO §§ 936 929 Abs. 2 ;

Tatbestand:

(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO).

Die Parteien streiten darum, ob der Verfügungskläger zu 2) (noch) Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) ist.

Der Verfügungskläger zu 2) war ursprünglich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1). Mit notariellen Verträgen vom 28.12.1989 veräußerte er an die Verfügungsbeklagten jeweils 1/4 seines Geschäftsanteils. Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages und der Verträge über die Geschäftsanteilsabtretung wird auf die jeweiligen Urkunden Bezug genommen (Anlagen zu Bl. 1/7 d.A.). In einer Gesellschafterversammlung vom 28.12.1989 wurde der Verfügungsbeklagte zu 1) zum weiteren Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) bestellt.