(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO).
Die Parteien streiten darum, ob der Verfügungskläger zu 2) (noch) Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) ist.
Der Verfügungskläger zu 2) war ursprünglich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1). Mit notariellen Verträgen vom 28.12.1989 veräußerte er an die Verfügungsbeklagten jeweils 1/4 seines Geschäftsanteils. Wegen des Inhalts des Gesellschaftsvertrages und der Verträge über die Geschäftsanteilsabtretung wird auf die jeweiligen Urkunden Bezug genommen (Anlagen zu Bl. 1/7 d.A.). In einer Gesellschafterversammlung vom 28.12.1989 wurde der Verfügungsbeklagte zu 1) zum weiteren Geschäftsführer der Verfügungsklägerin zu 1) bestellt.
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