LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2014
12 Sa 1866/12
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 296; BGB § 280;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 13
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2612/12

Fristlose Kündigung und UrlaubsgewährungUrlaubsgewährung und VerzugUrlaubsabgeltung nach Urlaubsjahr als Schadensersatz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 1866/12

DRsp Nr. 2014/9817

Fristlose Kündigung und Urlaubsgewährung Urlaubsgewährung und Verzug Urlaubsabgeltung nach Urlaubsjahr als Schadensersatz

1. Nach einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer sich nicht darum bemühen, Urlaub zu erhalten (Anschluss an BAG 09.01.1979 - 6 AZR 647/77, DB 1979, 1138). Die fristlose Kündigung ist als Erfüllungsverweigerung des Arbeitgebers zu werten, so dass er mit der Urlaubsgewährung in Verzug gerät. Der Arbeitnehmer kann die Urlaubsabgeltung nach Ablauf des Urlaubsjahres als Schadensersatzanspruch verlangen.2. Einzelfall zur Frage des Annahmeverzugs und der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen angeblich falscher Konstruktion eines Wärmetauschers für ein Kraftwerk.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 28.11.2012 - 6 Ca 2612/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit sie zur Zahlung von 4.910,77 Euro brutto (Urlaubsabgeltung 2011) verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 296; BGB § 280;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2.