BGH - Urteil vom 07.07.1994
I ZR 63/92
Normen:
UWG (1987) § 8 Abs. 6 Nr. 2 ; ZPO §§ 256, 945 ;
Fundstellen:
BGHR UWG § 8 Abs. 6 Nr. 2 Räumungsverkauf 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Negative Feststellung 12
BGHR ZPO § 92 Hilfsantrag 1
BGHR ZPO § 945 Bindungswirkung 1
BGHZ 126, 368
DRsp IV(413)231Nr. 3a (Ls)
GRUR 1994, 849
MDR 1995, 61
NJW 1994, 2765
ZIP 1994, 1295
wrp 1994, 733

Fortsetzungsverbot; Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen die Berühmung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund einstweiliger Verfügung; Fortsetzung eines Räumungsverkaufs

BGH, Urteil vom 07.07.1994 - Aktenzeichen I ZR 63/92

DRsp Nr. 1994/2960

"Fortsetzungsverbot"; Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen die Berühmung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund einstweiliger Verfügung; Fortsetzung eines Räumungsverkaufs

»a) Berühmt sich der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung eines Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO und will der Antragsteller dagegen mit der Feststellungsklage vorgehen, so fehlt es für den auf (positive) Feststellung gerichteten Antrag, daß dem Antragsteller der Unterlassungsanspruch zugestanden habe, in der Regel am Feststellungsinteresse, da auf diesem Wege der Streit nicht stets erschöpfend gelöst werden kann. Der richtige Weg, um das vom Antragsteller verfolgte Ziel zu erreichen, ist hier der auf (negative) Feststellung des Nichtbestehens eines Schadensersatzanspruchs nach § 945 ZPO gerichtete Antrag. b) Das Fortsetzungsverbot nach § 8 Abs. 6 Nr. 2 Altern. 1 UWG setzt nicht voraus, daß der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe während der angekündigten Frist von höchstens 24 Werktagen (§ 8 Abs. 2 UWG) durchgeführt worden ist. Es kann auch im Falle des vorzeitigen Abbruchs des Räumungsverkaufs aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder im Falle einer bloßen Ankündigung gegeben sein, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände vorliegen, die die Fortsetzung rechtfertigen.«

Normenkette:

UWG (1987) § 8 Abs. 6 Nr. 2 ; ZPO §§ 256, 945 ;

Tatbestand: