OLG Köln - Urteil vom 27.05.2008
15 U 229/07
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 238/07

Formularmäßige Vereinbarung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen und einer Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag im Rahmen der Wohnungsbauförderung

OLG Köln, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 15 U 229/07

DRsp Nr. 2009/10404

Formularmäßige Vereinbarung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen und einer Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag im Rahmen der Wohnungsbauförderung

Veräußert der Bund im Rahmen der sozialen Wohnungsbauförderung Grundstücke verbilligt an Kaufinteressenten, so stellt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe und zusätzlich die Rückforderung von Subventionen im Falle der Veräußerung vor Ablauf der Bindungsfrist eine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar.

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 238/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 03. Juni 1997 des Notars Dr. L. A. (Urkundennummer XXX für 1997) mit der Vollstreckungsklausel vom 23.04.2007 wird für unzulässig erklärt, soweit der sogenannte "Verbilligungsabschlag" in Höhe von 25.521,17 € inklusive Zinsen betroffen ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der vorbezeichneten notariellen Urkunde kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gegen die Kläger zusteht.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.