OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2009
I-6 U 83/07
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 794 Nr. 5; AGBG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.03.2007

Formularmäßige Vereinbarung einer Vollmacht für die Abgabe einer Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Grundstückskaufvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen I-6 U 83/07

DRsp Nr. 2009/5448

Formularmäßige Vereinbarung einer Vollmacht für die Abgabe einer Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Grundstückskaufvertrag

1. Eine formularmäßig in einem Grundstückskaufvertrag erklärte Vollmacht zur Erklärung einer Vollstreckungsunterwerfung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. 2. Hat der Darlehensnehmer sich in den Darlehensverträgen nicht zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflchtet, so ist es ihm auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Vollmacht und damit auf die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung zu berufen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. März 2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1; ZPO § 794 Nr. 5; AGBG § 9 Abs. 1;

Gründe:

A.