OLG Hamm - Urteil vom 10.02.2000
21 U 85/98
Normen:
AGBG § 9, § 1 Abs. 2 ; BGB § 631, § 320, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1 ; HGB § 352 ; ZPO § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1202
MDR 2000, 880
OLGReport-Hamm 2000, 149
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 294/97

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Zwischentermine

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 21 U 85/98

DRsp Nr. 2000/7179

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Zwischentermine

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die auch die Überschreitung jeder nach Vertragsschluß vereinbarten Zwischenfrist mit einer Vertragsstrafe in derselben Höhe, die für die Überschreitung des Endtermines vorgesehen ist, belegt, verstößt gegen § 9 AGBG, und zwar unabhängig davon, ob eine Höchstgrenze für die gesamte Vertragsstrafe festgelegt worden ist, weil bei nur geringfügiger Überschreitung mehrerer Zwischentermine durch Kumulierung der Einzelvertragsstrafe unabhängig davon, ob der Endtermin eingehalten wird oder nicht, die gesamte Vertragsstrafe verwirkt sein kann.

Normenkette:

AGBG § 9, § 1 Abs. 2 ; BGB § 631, § 320, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1 ; HGB § 352 ; ZPO § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn für Lieferung und Einbau einer Lüftungsanlage am Bauvorhaben DLZ-Stern in Essen.