OLG Hamm - Urteil vom 07.09.2009
I-5 U 42/09
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 109/08

Formularmäßige Vereinbarung der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen bzw. ein Grundstück unter gleichzeitiger Bestellung einer Grundschuld; Zulässigkeit der Abtretung notleidender Darlehensforderungen

OLG Hamm, Urteil vom 07.09.2009 - Aktenzeichen I-5 U 42/09

DRsp Nr. 2011/2259

Formularmäßige Vereinbarung der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen bzw. ein Grundstück unter gleichzeitiger Bestellung einer Grundschuld; Zulässigkeit der Abtretung notleidender Darlehensforderungen

1. Eine in einem Formularvertrag vorgesehene Vollstreckungsunterwerfung benachteiligt den Schuldner auch ohne gleichzeitiges Abtretungsverbot nicht unangemessen i.S. von § 307 BGB. 2. Die Abtretung notleidend gewordener Darlehensforderungen ist rechtlich unbedenklich. Insbesondere steht das die Verschwiegenheitspflicht gem. Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen. Vielmehr vermag ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht allenfalls auf schuldrechtlicher Ebene eine Schadensersatzpflicht auszulösen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 307;

Gründe

I.