BGH - Urteil vom 09.02.1989
IX ZR 145/87
Normen:
BGB § 1191 ;
Fundstellen:
BB 1989, 735
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Grundschuldrückgewähranspruch 1
BGHR BGB § 1191 Rückgewähranspruch 5
BGHR BGB § 1191 Rückgewähranspruch 6
BGHR BGB § 816 Abs. 2 Grundschuldrückgewähranspruch 1
BGHZ 106, 375
DRsp I(154)179d
MDR 1989, 630
NJW 1989, 1349
WM 1989, 490

Formularmäßige Vereinbarung bezüglich Rechtsstellung des Grundschuldbestellers für den Fall des Erlöschens oder der Nichtentstehung der persönlichen Forderung

BGH, Urteil vom 09.02.1989 - Aktenzeichen IX ZR 145/87

DRsp Nr. 1992/2074

Formularmäßige Vereinbarung bezüglich Rechtsstellung des Grundschuldbestellers für den Fall des Erlöschens oder der Nichtentstehung der persönlichen Forderung

»Die von einem Kreditinstitut bei Grundschulddarlehen verwendete Formularklausel, dem Grundschuldbesteller stehe, wenn die persönliche Forderung nicht zur Entstehung gelange oder erlösche, nur ein Anspruch auf Löschung oder Verzicht - kein Übertragungsanspruch - zu, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn die Geltung dieser Klausel nicht ausgeschlossen ist für den Fall, daß im Zeitpunkt der Rückgewähr das Eigentum an dem belasteten Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung gewechselt hat.«

Normenkette:

BGB § 1191 ;

Tatbestand:

Die Beklagte nimmt die Klägerin, deren Klage im ersten Rechtszuge abgewiesen worden ist, mit der Widerklage in Anspruch, als Ersteherin eines Grundstücks bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Kapital zu zahlen.

Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau eines Sohnes der Klägerin. Die Eheleute waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, dessen Zwangsversteigerung auf Antrag eines persönlichen Gläubigers angeordnet wurde. In Abteilung III des Grundbuchs waren folgende Rechts eingetragen:

Nr. 1 5.078 DM Grundschuld mit 12 % Zinsen für die A Bausparkasse AG