OLG Celle - Urteil vom 27.05.2009
3 U 292/08
Normen:
ZPO § 767; ZPO § 794 Nr. 5; BGB § 307 Abs. 1; BGB a. F. § 1192; BGB § 307 Abs. 1; EGBGB Art 229 § 18;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 925
WM 2009, 1185
ZIP 2009, 1515
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 95/08

Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei Bestellung einer Grundschuld

OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 3 U 292/08

DRsp Nr. 2009/13573

Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei Bestellung einer Grundschuld

1. Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld ist auch mit Blick auf die freie Abtretbarkeit von Grundschuld und gesicherter Forderung nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (n.F.). 2. Grundschulden, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes erworben worden sind, können uneingeschränkt gutgläubig einredefrei erworben werden, was in dem Fall, in dem die Verbindung zwischen Grundschuld und gesicherter Forderung durch den Sicherungsvertrag verloren gegangen ist, die Zwangsvollstreckung in Höhe des Nennwerts der Grundschuld ermöglicht, auch wenn die gesicherte Forderung tatsächlich in geringerer Höhe valutiert.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Oktober 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim unter Aufhebung des Ausspruchs zur (Hilfs)Widerklage abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin insoweit wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.