Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Oktober 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim unter Aufhebung des Ausspruchs zur (Hilfs)Widerklage abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin insoweit wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
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