Forderungspfändung - Zahlung des Drittschuldners - Anfechtung beider Rechtshandlungen - Klagebegehren - Zeitpunkt der Anfechtungsvoraussetzungen
OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 27 U 224/00
DRsp Nr. 2001/13038
Forderungspfändung - Zahlung des Drittschuldners - Anfechtung beider Rechtshandlungen - Klagebegehren - Zeitpunkt der Anfechtungsvoraussetzungen
»1. Forderungspfändung und nachfolgende Zahlung des Drittschuldners sind zwei selbständig anfechtbare Rechtshandlungen und stellen keinen einheitlichen, mehraktigen Erwerbsvorgang dar (BGH in ZIP 2000, 898).2. Die Anfechtung beider Rechtshandlungen muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Ausreichend ist, dass das Klagebegehren und der vorgetragene Sachverhalt erkennen lassen, dass es dem Kläger um die Herausgabe der aus der Forderungspfändung erlangten Vorteile geht.3. Bei einer Forderungspfändung ist für die objektiven und subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3ZPO) maßgeblich, bei Pfändung künftiger, zum vorgenannten Zeitpunkt noch nicht bestehender Forderungen jedoch der Zeitpunkt der Entstehung der gepfändeten Forderung.«
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