I.
Auf Antrag der Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Schuldner angeordnet. Im Zwangsversteigerungstermin blieb der Ersteher der Meistbietende. Nachdem die Rechtspflegerin den Schluss der Versteigerung verkündet, die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag angehört und mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses begonnen hatte, wurde sie von dem Vertreter der Gläubigerin mit der Frage unterbrochen, warum der Zuschlag nicht nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt werde. Die Rechtspflegerin verwies auf § 85a Abs. 3 ZVG, worauf der Gläubigervertreter erklärte, er bewillige die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde der Zuschlagsbeschluss auch im Übrigen verkündet.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Zuschlag versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ersteher die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|