BGH - Beschluss vom 15.03.2007
V ZB 95/06
Normen:
ZVG § 30 § 33 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 732
InVo 2007, 392
MDR 2007, 977
NJW-RR 2007, 1005
Rpfleger 2007, 414
WM 2007, 1284
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 869/05
AG Dresden, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 523 K 1848/03

Folgen der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteigerung

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 95/06

DRsp Nr. 2007/8280

Folgen der Einstellung des Verfahrens nach dem Schluss der Versteigerung

»Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG).«

Normenkette:

ZVG § 30 § 33 ;

Gründe:

I.

Auf Antrag der Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Schuldner angeordnet. Im Zwangsversteigerungstermin blieb der Ersteher der Meistbietende. Nachdem die Rechtspflegerin den Schluss der Versteigerung verkündet, die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag angehört und mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses begonnen hatte, wurde sie von dem Vertreter der Gläubigerin mit der Frage unterbrochen, warum der Zuschlag nicht nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt werde. Die Rechtspflegerin verwies auf § 85a Abs. 3 ZVG, worauf der Gläubigervertreter erklärte, er bewillige die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde der Zuschlagsbeschluss auch im Übrigen verkündet.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Zuschlag versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Ersteher die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.