BGH - Beschluß vom 28.05.2003
IXa ZB 51/03
Normen:
BGB § 400 ; ZPO § 850f Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1108
BKR 2003, 537
KTS 2003, 640
MDR 2003, 1192
NJW-RR 2003, 1367
WM 2003, 1346
Vorinstanzen:
LG Mönchenladbach,
AG Mönchengladbach-Rheydt,

Feststellung des Umfangs einer Lohnpfändung

BGH, Beschluß vom 28.05.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 51/03

DRsp Nr. 2003/8859

Feststellung des Umfangs einer Lohnpfändung

»Wird eine Lohnforderung abgetreten und beruft sich der Zedent auf eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO), so entscheidet über den Umfang der Abtretung das Prozeßgericht, nicht das Vollstreckungsgericht.«

Normenkette:

BGB § 400 ; ZPO § 850f Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und seine Ehefrau schlossen am 4. Oktober 1996 mit der Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag über eine Gesamtsumme von rund 81.000 DM. Der Antragsteller trat zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Antragsgegnerin aus diesem Kreditvertrag den pfändbaren Teil seiner Lohnansprüche gegen seine Arbeitgeberin, die Firma L. GmbH an die Antragsgegnerin ab. Die Arbeitgeberin des Antragstellers behält infolgedessen die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge seines Lohnes ein und führt diese an die Antragsgegnerin ab.