I. Der Antragsteller und seine Ehefrau schlossen am 4. Oktober 1996 mit der Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag über eine Gesamtsumme von rund 81.000 DM. Der Antragsteller trat zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Antragsgegnerin aus diesem Kreditvertrag den pfändbaren Teil seiner Lohnansprüche gegen seine Arbeitgeberin, die Firma L. GmbH an die Antragsgegnerin ab. Die Arbeitgeberin des Antragstellers behält infolgedessen die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge seines Lohnes ein und führt diese an die Antragsgegnerin ab.
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