Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin vom 01.12.1997, mit der sie die Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch hinsichtlich der mit ihrem Klageantrag zu I. geltend gemachten Hauptforderung anstrebt, hat vorläufigen Erfolg.
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