OLG Köln - Beschluß vom 08.04.1998
19 W 58/97
Normen:
BGB § 372 ; ZPO § 853 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 302

Feststellung des Hinterlegungsgrundes

OLG Köln, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 19 W 58/97

DRsp Nr. 1998/15960

Feststellung des Hinterlegungsgrundes

»Zur Abgrenzung der Hinterlegung des Drittschuldners gemäß § 853 ZPO vor der Hinterlegung des Schuldners nach § 272 S. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 372 ; ZPO § 853 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin vom 01.12.1997, mit der sie die Gewährung von Prozeßkostenhilfe auch hinsichtlich der mit ihrem Klageantrag zu I. geltend gemachten Hauptforderung anstrebt, hat vorläufigen Erfolg.