I. Durch Teilanerkenntnisurteil vom 2.3.1995 sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, den Klägern - das sind die durch den Nachlaßpfleger vertretenen unbekannten Erben des Herrn H. G. R. - Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.
Mit Schreiben vom 16.5.1995 hat der Nachlaßpfleger beantragt, "den Beklagten ein angemessenes Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, daß sie der durch das Teilanerkenntnisurteil vom 2.3.1995 ausgesprochenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht unverzüglich nachkommen, und im Unterlassensfalle das angedrohte Zwangsgeld gegen die Beklagten festzusetzen".
Nachdem die Beklagten die ihnen gesetzte Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag haben verstreichen lassen hat das Landgericht durch Beschluß vom 4.7.1995 gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld von je 1000,- DM gegen jeden der Beklagten festgesetzt.
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