OLG Köln - Beschluß vom 14.08.1995
2 W 129/95
Normen:
ZPO §§ 888, 890, 308 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 811
JurBüro 1996, 553
NJW-RR 1995, 1405
OLGReport-Köln 1996, 64

Festsetzung von Zwangsgeld in der Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Beschluß vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 2 W 129/95

DRsp Nr. 1996/8622

Festsetzung von Zwangsgeld in der Zwangsvollstreckung

1. Bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO ist eine der Festsetzung des Zwangsgeldes vorangehende Anfrohung zwar möglich, aber nicht erforderlich.2. Auch wenn eine Androhung beantragt war, kann das Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO das Zangsgeld sofort festsetzen, wenn es dies für zweckmäßig hält.

Normenkette:

ZPO §§ 888, 890, 308 ;

Gründe:

I. Durch Teilanerkenntnisurteil vom 2.3.1995 sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, den Klägern - das sind die durch den Nachlaßpfleger vertretenen unbekannten Erben des Herrn H. G. R. - Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu erteilen.

Mit Schreiben vom 16.5.1995 hat der Nachlaßpfleger beantragt, "den Beklagten ein angemessenes Zwangsgeld für den Fall anzudrohen, daß sie der durch das Teilanerkenntnisurteil vom 2.3.1995 ausgesprochenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht unverzüglich nachkommen, und im Unterlassensfalle das angedrohte Zwangsgeld gegen die Beklagten festzusetzen".

Nachdem die Beklagten die ihnen gesetzte Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag haben verstreichen lassen hat das Landgericht durch Beschluß vom 4.7.1995 gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld von je 1000,- DM gegen jeden der Beklagten festgesetzt.