OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.07.2008
I-2 U 7/08
Normen:
ZPO § 718;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.12.2007

Festsetzung von Teilsicherheiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen I-2 U 7/08

DRsp Nr. 2009/24553

Festsetzung von Teilsicherheiten

Ist die Beklagte in einem Patentverletzungsverfahren zur Unterlassung und zur Vernichtung verurteilt worden und ist außerdem die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt worden, so bleibt ein auf § 718 ZPO im Berufungsverfahren gestellter Antrag auf Festsetzung von Teilsicherheiten ohne Erfolg, wenn die Beklagte es versäumt hat, schon erstinstanzlich Sachverhalte vorzutragen, die dies rechtfertigen.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, für die im Ausspruch des am 6. Dezember 2007 verkündeten Urteils der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zuerkannten Ansprüche Teilsicherheiten festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 718;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 14. September 1994 angemeldeten auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und am 10. Februar 1999 in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 464 xxx (Klagepatent) betreffend einen Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt: