Der Antrag der Beklagten, für die im Ausspruch des am 6. Dezember 2007 verkündeten Urteils der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zuerkannten Ansprüche Teilsicherheiten festzusetzen, wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 14. September 1994 angemeldeten auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und am 10. Februar 1999 in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 464 xxx (Klagepatent) betreffend einen Strahlregler zum Anschluss an Sanitärarmaturen. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
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