BGH - Beschluss vom 14.01.2010
VII ZB 79/09
Normen:
ZPO § 788; ZPO § 840;
Fundstellen:
AGS 2010, 201
DGVZ 2010, 192
EBE/BGH 2010, 52
JurBüro 2010, 268
MDR 2010, 346
NJW 2010, 1674
RVGreport 2010, 112
Rpfleger 2010, 331
WM 2010, 379
zfs 2010, 221
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 196/08
AG Bad Urach, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 1382/07
AG Bad Urach, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 M 1779/07

Festsetzung von einem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten im Verfahren nach § 788 Zivilprozessordnung (ZPO); Festsetzungsfähigkeit von entstanden Anwaltskosten bzgl. einer nochmaligen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung des Drittschuldners

BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - Aktenzeichen VII ZB 79/09

DRsp Nr. 2010/2114

Festsetzung von einem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten im Verfahren nach § 788 Zivilprozessordnung (ZPO); Festsetzungsfähigkeit von entstanden Anwaltskosten bzgl. einer nochmaligen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung des Drittschuldners

a) Die dem Gläubiger in Vorbereitung eines nicht von vornherein aussichtslosen Drittschuldnerprozesses entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie bei dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141). b) Ein Anspruch des Gläubigers gegen den Drittschuldner aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass er die Forderung zu Unrecht nicht anerkennt. c) Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, ein weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566).