Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 11 W 31/02
DRsp Nr. 2005/7663
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Titels
1. Ist ein Unterlassungsurteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, so liegt bis zur Erbringung der Sicherheit ein vorläufig vollstreckbarer Titel nicht vor und sind Verstöße gegen das in dem Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot dem Schuldner vor Leistung der Sicherheit nicht als Zuwiderhandlung i.S.v. § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO anzulasten.2. Wird die Berufung des Schuldners gegen ein Unterlassungsurteil zurückgewiesen und das Urteil gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt, so muss der Schuldner bereits vom Zeitpunkt der Verkündung und nicht erst ab Zustellung des Berufungsurteils den nunmehr ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Unterlassungstitel beachten.
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