OLG Köln - Beschluss vom 13.08.2003
19 W 37/03
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 366
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 622/02

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner

OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 19 W 37/03

DRsp Nr. 2003/15953

Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 ZPO setzt einen schuldhaften (eigenen) Verstoß des Schuldners gegen die ihm auferlegte Unterlassungsverpflichtung voraus. Der Schuldner genügt in der Regel seinen Pflichten, wenn er eine fachkundige, ihm als zuverlässig bekannte dritte Person über den Inhalt der einstweiligen Verfügung umfassend informiert und diese mit der Einhaltung des Verbots beauftragt.

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

Die gem. § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Verhängung des Ordnungsgeldes durch das Landgericht war auf die sofortige Beschwerde der Schuldner aufzuheben, da die Voraussetzungen einer Bestrafung gem. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorgelegen haben.