Die gem. § 793 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Verhängung des Ordnungsgeldes durch das Landgericht war auf die sofortige Beschwerde der Schuldner aufzuheben, da die Voraussetzungen einer Bestrafung gem. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorgelegen haben.
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