KG - Beschluss vom 16.02.1998
25 W 6034/97
Normen:
UWG § 3 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
wrp 1998, 627
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 1081/93

Festsetzung eines Ordnungsgeldes für mehrere Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot

KG, Beschluss vom 16.02.1998 - Aktenzeichen 25 W 6034/97

DRsp Nr. 2005/13197

Festsetzung eines Ordnungsgeldes für mehrere Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot

»1. Das Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs behält seine Bedeutung für das zivilgerichtliche Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ungeachtet der hierzu geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen. 2. Der Fortsetzungszusammenhang wird grundsätzlich erst durch die Zustellung eines Ordnungsmittelbeschlusses unterbrochen, nicht schon durch die Zustellung eines Ordnungsmittelantrages an den Schuldner. 3. Muß ein Schuldner zwingend von einem Reimport seiner Waren nach Deutschland unter Fortsetzung der ihm untersagten Werbekampagne ausgehen, dann ist es ihm rechtlich möglich und zumutbar, von seinem Abnehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu fordern.«

Normenkette:

UWG § 3 ; ZPO § 890 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 1081/93
Fundstellen