OLG Koblenz - Beschluss vom 22.07.1998 14 W 475/98
Normen:
BRAGO § 37 Nr. 7, §§ 13, 57 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 122
JurBüro 1999, 328
OLGReport-Koblenz 1999, 367
Vorinstanzen:
LG Koblenz,
Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gehört nicht zur Instanz des Erkenntnisverfahrens
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 14 W 475/98
DRsp Nr. 1999/3926
Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten gehört nicht zur Instanz des Erkenntnisverfahrens
- »Kosten der Zwangsvollstreckung können im verfahren nach den §§ 103, 104ZPO (analog) festgesetzt werden.Vertritt ein Rechtsanwalt den Schuldner erfolgreich in einem solchen Kostenfestsetzungsverfahren, so kann vom Rechtspfleger eine Kostenentscheidung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, Kosten fielen nicht an, da das Kostenfestsetzungsverfahren zur Instanz (§ 37 Nr. 7 BRAGO) gehöre.Denn Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren sind verschiedene Angelegenheiten (§ 13BRAGO).«
Normenkette:
BRAGO § 37 Nr. 7, §§ 13, 57 ;
Gründe:
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