BGH - Beschluss vom 21.10.2010
IX ZR 207/08
Normen:
ZPO § 788 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 393/06
OLG Köln, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 94/07

Festsetzung der Vollstreckungskosten gegen einen Schuldner nach Bestätigung des materiellen Anspruchs durch einen Prozessvergleich trotz vorheriger Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels

BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 207/08

DRsp Nr. 2010/20188

Festsetzung der Vollstreckungskosten gegen einen Schuldner nach Bestätigung des materiellen Anspruchs durch einen Prozessvergleich trotz vorheriger Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels

Vollstreckungskosten können weiterhin gegen den Schuldner festgesetzt werden, wenn die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels zweifelhaft ist, der ihm zugrunde liegende materielle Anspruch aber der Sache nach später durch einen Prozessvergleich bestätigt wird.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Oktober 2008, berichtigt durch Beschluss vom 21. November 2008, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192.467 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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