BGH - Beschluß vom 14.04.2005
V ZB 55/05
Normen:
ZPO § 848 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1360
InVo 2005, 475
MDR 2005, 1251
NJW-RR 2005, 1283
Rpfleger 2005, 549
WM 2005, 1757
ZIP 2005, 1295
ZIV 2005, 561
ZInsO 2005, 869
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.04.2003
AG Grimma,

Festsetzung der Vergütung des Sequesters

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen V ZB 55/05

DRsp Nr. 2005/9562

Festsetzung der Vergütung des Sequesters

»a) Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester zu erstatten hat, ist durch das Gericht, das den Sequester bestellt hat, festzulegen.b) Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 ZwVwV (1970) bzw. § 19 ZwVwV (2003) nach dem (Zeit-) Aufwand.«

Normenkette:

ZPO § 848 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Gläubiger ließen den Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldner H. und He. E. auf Auflassung eines Grundstücks pfänden und beantragten bei dem Amtsgericht Grimma die Einsetzung eines Sequesters zur Entgegennahme des von den Drittschuldnern herauszugebenden Grundstücks und zur Annahme der Auflassung des Grundstücks als Vertreter des Schuldners. Dem entsprach das Amtsgericht Grimma mit Beschluß vom 12. Mai 1995, in welchem es den Rechtsbeschwerdeführer als Sequester einsetzte. Am 5. Juli 2002 hob es die Sequesterbestellung wieder auf, weil der Auflassungsanspruch durch Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem Schuldner und den Drittschuldnern erloschen war. Der Sequester beantragte am 20. Oktober 2000 einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe von 4.827,02 DM und am 8. März 2002, den ihm bisher nicht bewilligten Vorschuß als endgültige Vergütung festzusetzen.