I. Die Gläubiger ließen den Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldner H. und He. E. auf Auflassung eines Grundstücks pfänden und beantragten bei dem Amtsgericht Grimma die Einsetzung eines Sequesters zur Entgegennahme des von den Drittschuldnern herauszugebenden Grundstücks und zur Annahme der Auflassung des Grundstücks als Vertreter des Schuldners. Dem entsprach das Amtsgericht Grimma mit Beschluß vom 12. Mai 1995, in welchem es den Rechtsbeschwerdeführer als Sequester einsetzte. Am 5. Juli 2002 hob es die Sequesterbestellung wieder auf, weil der Auflassungsanspruch durch Rückabwicklung des Kaufvertrags zwischen dem Schuldner und den Drittschuldnern erloschen war. Der Sequester beantragte am 20. Oktober 2000 einen Vorschuß auf seine Vergütung in Höhe von 4.827,02 DM und am 8. März 2002, den ihm bisher nicht bewilligten Vorschuß als endgültige Vergütung festzusetzen.
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