Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 490 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.
1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht ein rechtliches Interesse im Sine von § 485 Abs. 2 ZPO an der Durchführung des beantragten selbstständigen Beweisverfahrens verneint. Dabei durfte es darauf abstellen, dass eine Anspruchsgrundlage für den behaupteten Schadenersatzanspruch zwar theoretisch denkbar, aber offensichtlich nicht gegeben sei. Dem tritt der Senat bei.
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