SchlHOLG - Beschluss vom 13.04.2004
16 W 7/04
Normen:
BGB § 826 ; BGB § 839a ; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 4 ; ZPO § 485 Abs .2 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 OH 43/03

Fehlendes rechtliches Interesse für selbständiges Beweisverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 13.04.2004 - Aktenzeichen 16 W 7/04

DRsp Nr. 2004/10678

Fehlendes rechtliches Interesse für selbständiges Beweisverfahren

»Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 485 II ZPO an der Durchführung des beantragten selbständigen Beweisverfahrens ist zu verneinen, wenn eine Anspruchsgrundlage für einen behaupteten Schadensersatzanspruch zwar theoretisch denkbar ist, aber nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ganz offensichtlich nicht gegeben sein kann (Ausnahme vom Verbot der Schlüssigkeitsprüfung im selbständigen Beweisverfahren).«

Normenkette:

BGB § 826 ; BGB § 839a ; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 4 ; ZPO § 485 Abs .2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 490 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.

1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht ein rechtliches Interesse im Sine von § 485 Abs. 2 ZPO an der Durchführung des beantragten selbstständigen Beweisverfahrens verneint. Dabei durfte es darauf abstellen, dass eine Anspruchsgrundlage für den behaupteten Schadenersatzanspruch zwar theoretisch denkbar, aber offensichtlich nicht gegeben sei. Dem tritt der Senat bei.