OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.03.2001
2 W 6/01
Normen:
ZPO § 890 ;
Fundstellen:
InVo 2001, 382
OLGReport-Stuttgart 2001, 248
Vorinstanzen:
LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen O 207/00

Erzwingung von Handlungen - Ordnungsgeld - Antrag nach Ablauf der Titelfrist - Verstoß aufgrund anwalrlicher Empfehlung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2 W 6/01

DRsp Nr. 2001/9679

Erzwingung von Handlungen - Ordnungsgeld - Antrag nach Ablauf der Titelfrist - Verstoß aufgrund anwalrlicher Empfehlung

»1. Der Verhängung eines Ordnungsgeldes steht wegen des auch repressiven Charakters des Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO nicht entgegen, dass der Antrag nach Ablauf der Titelfrist gestellt worden ist, wenn bei einem zeitlich befristeten Titel (z.B. Unterlassungsanspruch bezüglich eines für einen bestimmten Zeitraum angekündigten Räumungsverkaufs wegen Umbaus) die Verletzungshandlung innerhalb der titelimmanenten Laufzeit begangen worden ist.2. Der Rat des Prozessbevollmächtigten, dem Verfügungsbeschluss könne zuwider gehandelt werden, da der Titel rechtswidrig sei und letztlich keinen Bestand haben werde, entschuldigt einen kaufmännischen Schuldner nicht, weil ihm geläufig sein muss, dass gerichtliche Titel grundsätzlich Beachtung fordern, eine solche Empfehlung des eigenen Anwaltes nur eine Rechtsmeinung darstellt, die - wenn nicht ganz außergewöhnliche Umstände für etwas anderes sprechen - der im Titel zum Ausdruck gekommenen Bewertung nicht vorgeht und deshalb die Partei des Risikos eines Titelverstoßes mit Bestrafungsfolge nicht enthebt.«

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, der Sache nach teilweise von Erfolg.

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