BayObLG - Beschluß vom 31.01.1997
2Z BR 7/97
Normen:
BGB § 878 ; GBO § 18 Abs. 1, § 20 ; ZPO §§ 935, 938 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 7
BayObLGZ 1997, 55
FGPrax 1997, 89
MDR 1997, 595
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 114/96
AG Grundbuchamt - Deggendorf,

Erwerbsverbot als Eintragungshindernis - Zwischenverfügung bei durch einstweiliger Verfügung ausgesprochenem Erwerbsverbot - Zwischenverfügung durch Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 7/97

DRsp Nr. 1997/3362

Erwerbsverbot als Eintragungshindernis - Zwischenverfügung bei durch einstweiliger Verfügung ausgesprochenem Erwerbsverbot - Zwischenverfügung durch Rechtsbeschwerdegericht

»1. Ein durch einstweilige Verfügung ausgesprochenes Erwerbsverbot stellt ein vom Grundbuchamt zu beachtenden Eintragungshindernis dar. Das Erwerbsverbot kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden. § 878 ist nicht anwendbar.2. Eine Zwischenverfügung kommt dann nicht in Betracht, wenn feststeht, daß das Eintragungshindernis nicht in angemessener Zeit behoben werden kann. Besteht das Eintragungshindernis in einem aufgrund einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Erwerbsverbot, wird eine Zwischenverfügung nicht von vorneherein ausgeschlossen sein.3. Hätte das Grundbuchamt statt der Antragsabweisung eine Zwischenverfügung erlassen müssen, kann das Rechtsbeschwerdegericht eine solche jedenfalls dann nicht mehr erlassen, wenn seit der Entscheidung des Grundbuchamts neun Monate vergangen sind und das in einem Erwerbsverbot bestehende Eintragungshindernis immer noch besteht.«

Normenkette:

BGB § 878 ; GBO § 18 Abs. 1, § 20 ; ZPO §§ 935, 938 ;

Gründe: