OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.05.2004
5 W 99/04
Normen:
ZPO § 724 Abs. 2 ; ZPO § 726 Abs. 1 ; ZPO § 766 ; ZPO § 788 ; BGB § 130 ; RpflG § 8 Abs. 4 ; RpflG § 8 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2908
Rpfleger 2004, 642
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 274/02

Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Widerrufsvergleich durch den Rechtspfleger

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 5 W 99/04

DRsp Nr. 2004/16547

Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Widerrufsvergleich durch den Rechtspfleger

»Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Widerrufsvergleich obliegt dem Rechtspfleger.«

Normenkette:

ZPO § 724 Abs. 2 ; ZPO § 726 Abs. 1 ; ZPO § 766 ; ZPO § 788 ; BGB § 130 ; RpflG § 8 Abs. 4 ; RpflG § 8 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Ausgleich einer Kontoüberziehung seines Girokontos in Anspruch genommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.4.2003 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung dazu verpflichtet hat, einen Betrag von 5.000 Euro zu zahlen. In Ziff. 3 des Vergleichs ist der Klägerin vorbehalten worden, den Vergleich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht bis spätestens 9. Mai 2003 zu widerrufen. Ein Widerruf ist nicht erfolgt.