BGH - Beschluß vom 09.05.2003
IXa ZB 25/03
Normen:
ZVG §§ 18 63 73 Abs. 1 S. 2 § 83 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 909
BKR 2003, 539
KTS 2003, 701
MDR 2003, 1074
WM 2003, 1181
Vorinstanzen:
LG Hamburg,
AG Hamburg,

Erteilung des Zuschlags bei Versteigerung mehrerer Grundstücksbruchteile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten

BGH, Beschluß vom 09.05.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 25/03

DRsp Nr. 2003/8353

Erteilung des Zuschlags bei Versteigerung mehrerer Grundstücksbruchteile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten

»Versteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten, so verstößt er gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Verfahrensfehlers ist der Zuschlag zu versagen.«

Normenkette:

ZVG §§ 18 63 73 Abs. 1 S. 2 § 83 Nr. 7 ;

Gründe: