Die Antragstellerin hat beantragt, den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Josefstadt, AZ. 02817 C 75/02 s, durch welchen der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 299,16 Euro nebst Zinsen und Kosten zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.
Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat den Antrag durch Beschluss vom 24.02.2003 zurück gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vollstreckbarerklärung scheide aus, weil vor dem Erlass des Titels ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nicht zugestellt worden sei.
Gegen den am 06.03.2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.03.2003 eingegangenen Beschwerde. Sie meint, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls seien gegeben, weiterer Zustellungen bedürfe es nicht.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|