OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.04.2003
3 W 91/03
Normen:
EuGVVO Art. 41 ; EuGVVO Art. 53 Abs. 1 ; EuGVVO Art. 54 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Fundstellen:
IPRax 2004, 251
OLGReport-Düsseldorf 2003, 279
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 61/03

Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichischen Zahlungsbefahl - Nachweis der Zustellung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 3 W 91/03

DRsp Nr. 2003/7638

Erteilung der Vollstreckungsklausel für österreichischen Zahlungsbefahl - Nachweis der Zustellung

Wird die Klauselerteilung für einen österreichischen Zahlungsbefehl zu Unrecht wegen fehlenden Nachweises der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks abgelehnt, so ist auf die Beschwerde des Gläubigers die Sache ohne Anhörung des Schuldners an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück zu verweisen.

Normenkette:

EuGVVO Art. 41 ; EuGVVO Art. 53 Abs. 1 ; EuGVVO Art. 54 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat beantragt, den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichts Josefstadt, AZ. 02817 C 75/02 s, durch welchen der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 299,16 Euro nebst Zinsen und Kosten zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären.

Die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat den Antrag durch Beschluss vom 24.02.2003 zurück gewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vollstreckbarerklärung scheide aus, weil vor dem Erlass des Titels ein verfahrenseinleitendes Schriftstück nicht zugestellt worden sei.

Gegen den am 06.03.2003 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 20.03.2003 eingegangenen Beschwerde. Sie meint, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls seien gegeben, weiterer Zustellungen bedürfe es nicht.