Die Klägerin war neben Herrn H.-J. B. Miteigentümerin des Hausgrundstücks B. Weg 10 in R.. Im Haus betrieb Herr T. F. eine Gaststätte. Deren Inventar hatte er an die Beklagte sicherungsübereignet.
Am 22.05.1997 ordnete das Amtsgericht Rostock auf Antrag des Herrn B. die Teilungsversteigerung des vorbezeichneten Grundstücks an. Im November 1997 entfernte die Beklagte das Gaststätteninventar. Am 14.12.1998 setzte das Zwangsversteige- rungsgericht den Verkehrswert auf DM 300.600,- fest. In diesen Betrag schloß es einen gutachterlich ermittelten Wert des bereits entfernten Gaststätteninventars in Höhe von DM 120.600,- ausdrücklich ein. Die Wertfestsetzungsbeschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Im Versteigerungstermin vom 16.04.1999 wies die Rechtspflegerin darauf hin, daß sie den Wert des Gaststätteninventars bei der Wertfestsetzung berücksichtigt habe, weil durch dessen Entfernung keine Enthaftung eingetreten sei. Die Klägerin erhielt den Zuschlag zum Bargebot von DM 310.000,-.
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