OLG Köln - Beschluß vom 06.03.1995
17 W 45/95
Normen:
ZPO §§ 103 ff. 108 788 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 496
OLGReport-Köln 1996, 39

Erstattungsfähigkeit von Avalkosten im Gegensatz zu Geldbeschaffungskosten

OLG Köln, Beschluß vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 17 W 45/95

DRsp Nr. 1995/7818

Erstattungsfähigkeit von Avalkosten im Gegensatz zu Geldbeschaffungskosten

Anders als Geldbeschaffungskosten oder durch die Hinterlegung eigenen Kapitals erlittene Zinsverluste gehören Aufwendungen des Gläubigers für eine als prozessuale Sicherheit zugelassene Prozeßbürgschaft (Avalzinsen und gebühren) zu den nach §§ 103 ff. ZPO festsetzbaren Kosten der Zwangsvollstreckung.

Normenkette:

ZPO §§ 103 ff. 108 788 ;

Gründe:

Die Erinnerung der Beklagten, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rpf1G), begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sacne aber keinen Erfolg.