OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.01.2010
I-2 W 69/09
Normen:
ZPO § 883 Abs. 1; PatG § 143 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.11.2009

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts im Vollstreckungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen I-2 W 69/09

DRsp Nr. 2010/12132

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts im Vollstreckungsverfahren

In einer Patentstreitsache sind auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO die Kosten eines Patentanwalts zu erstatten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12.11.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 635,60 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 883 Abs. 1; PatG § 143 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 09.04.2009 hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung u.a. aufgegeben, in ihrem Besitz oder Eigentum befindliche Erzeugnisse mit dem Wirkstoff P. und Salze davon, insbesondere P. r. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszugeben. Diesen Titel hat die Antragstellerin vollstreckt. Auf ihren Antrag hat das Landgericht sodann durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Antragstellerin u.a. erstattungsfähige Kosten in Höhe von 635,60 € für die Mitwirkung eines Patentanwalts an dem Vollstreckungsverfahren zugebilligt.