SchlHOLG - Urteil vom 08.07.2000
6 U 13/00
Normen:
ZPO § 717 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 215
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 121/99

Erstattung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträgen nach Aufhebung und Zurückverweisung

SchlHOLG, Urteil vom 08.07.2000 - Aktenzeichen 6 U 13/00

DRsp Nr. 2004/9102

Erstattung von zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Beträgen nach Aufhebung und Zurückverweisung

Zahlt der Schuldner nach Erlass eines oberlandesgerichtlichen Urteils, das mit der Revision angefochten wird und damit nicht rechtskräftig ist, exakt den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen, so ist davon auszugehen, dass diese Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Wird das oberlandesgerichtliche Urteil später aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen, so besteht ein Erstattungsanspruch gem. § 717 Abs. 3 ZPO. Einen Rechtsgrund für die Zahlung kann nicht im erstinstanzlichen Urteil gesehen werden.

Normenkette:

ZPO § 717 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 121/99
Fundstellen
OLGReport-Schleswig 2001, 215