BGH - Beschluß vom 10.10.2003
IXa ZB 204/03
Normen:
ZPO § 788 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 66
InVo 2004, 75
MDR 2004, 352
NJW-RR 2004, 503
WM 2003, 2294
Vorinstanzen:
LG Ravensburg,
AG Leutkirch,

Erstattung von Vollstreckungskosten bei Abschluß eines Vergleichs

BGH, Beschluß vom 10.10.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 204/03

DRsp Nr. 2003/14276

Erstattung von Vollstreckungskosten bei Abschluß eines Vergleichs

»Ist ein Vollstreckungsbescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozeßvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.«

Normenkette:

ZPO § 788 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Aufgrund eines Vollstreckungsbescheides über eine Hauptforderung von 17.014,92 EURO erwirkte der Gläubiger gegen die Schuldnerin beim Amtsgericht Leutkirch den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nach Einspruch der Schuldnerin gegen den Vollstreckungsbescheid schlossen die Parteien am 12. Juli 2002 vor dem Landgericht Ravensburg folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte bezahlt an den Kläger Euro 9.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2002.

2. Damit ist die Werklohnforderung des Klägers und sind die von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Gewährleistungsansprüche und sonstigen Gegenansprüche erledigt.

3. Der Kläger verzichtet auf die Rechte aus dem Vollstreckungsbescheid ...

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. ...