I. Aufgrund eines Vollstreckungsbescheides über eine Hauptforderung von 17.014,92 EURO erwirkte der Gläubiger gegen die Schuldnerin beim Amtsgericht Leutkirch den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Nach Einspruch der Schuldnerin gegen den Vollstreckungsbescheid schlossen die Parteien am 12. Juli 2002 vor dem Landgericht Ravensburg folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte bezahlt an den Kläger Euro 9.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2002.
2. Damit ist die Werklohnforderung des Klägers und sind die von der Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Gewährleistungsansprüche und sonstigen Gegenansprüche erledigt.
3. Der Kläger verzichtet auf die Rechte aus dem Vollstreckungsbescheid ...
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. ...
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