OLG München - Urteil vom 11.02.2010
23 U 2058/09
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 67; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 24563/07

Ersetzung einer Prozesserklärung im Wege einstweiliger Verfügung

OLG München, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 23 U 2058/09

DRsp Nr. 2010/21528

Ersetzung einer Prozesserklärung im Wege einstweiliger Verfügung

Die Abgabe einer Prozesserklärung der Hauptpartei kann nicht in einem durch den Streithelfer angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren fingiert oder ersetzt werden.

I. Die Berufung des Streithelfers zu 1) der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts München I vom 28.01.2009 wird verworfen.

II. Der Streithelfer zu 1) der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelfer auf Beklagtenseite, zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streithelfer zu 1) der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 67; ZPO § 894;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrte von der Beklagten Zahlung eines weiteren Anteils an Mieteinnahmen, die Feststellung der Aufteilungsquote dieser Mieteinnahmen für die Zukunft sowie die Erklärung dieser Aufteilungsquote gegenüber der Mieterin, hilfsweise die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens, höchst hilfsweise die Erstattung zu viel gezahlter Baukosten.